Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
Öffentliche Planauflage
für:
S-0090335.9
Unterwerk Frauenfeld West Vollausbau Leistung Rechenzentrum:
-2 zusätzliche Rückkühlanlagen
-1 zusätzliche Netzersatzanlage Koordinaten: 2709049/ 1268955
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die RZintegral AG, Stauffacherstrasse 65, 3014 Bern, im Namen von EKT AG, Bahnhofstrasse 37, 9320 Arbon, das oben erwähnte Plange- nehmigungsgesuch eingereicht.
Die Gesuchsunterlagen werden öffentlich aufgelegt:
Datum: 13. September 2024 bis und mit 14. Oktober 2024
Ort: Amt für Hochbau und Stadtplanung, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld Empfang im Erdgeschoss
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
- Einsprachen gegen die Enteignung;
- Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
- Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
- Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
- die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf
Frauenfeld, 13. September 2024